Die Genossenschaft
Genossenschaft – was ist das ?
In allen wirtschaftlichen Bereichen, im sozialen und im kulturellen Bereich werden innovative Geschäftsideen in der Rechtsform der Genossenschaft umgesetzt. Neue Genossenschaften bündeln die Kernkompetenzen ihrer Mitglieder, bieten Produkte und Dienstleistungen aus einer Hand sowie Aus- und Weiterbildungsangebote für ihre Mitglieder an.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die genossenschaftlichen Unternehmen ein bedeutender Faktor. Jeder vierte Mitbürger profitiert von der Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft. Traditionelle Genossenschaften sind etwa Kreditgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften oder Einkaufs- und Absatzgenossenschaften des Handels und des Handwerks sowie Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Genossenschaft ist – unabhängig von der Verfolgung weitergehender Ziele – ein wirtschaftliches Unternehmen und kann von mindestens drei Mitgliedern gegründet werden. Sie wird geprägt durch die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
Selbsthilfe bedeutet, dass sich mit Hilfe einer Genossenschaft einzelne juristische und/oder natürliche Personen mit ähnlich gelagerten wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen zusammenschließen, um ihre Kräfte zu bündeln und gemeinsam Aufgaben zu bewältigen, die der Einzelne nicht erfüllen könnte. Selbstverwaltung und Selbstverantwortung bedeuten, dass jede Genossenschaft autonom ist, d.h. von sich selbst verwaltet wird und für ihr Handeln auch selbst verantwortlich ist.
Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, wie die Organe einer Genossenschaft zu besetzen sind. Eine externe Einflussnahme durch Fremde ist ausgeschlossen. Jede Genossenschaft muss einem Verband, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde, angehören. Dieser prüft sowohl das Gründungsvorhaben im Interesse der Mitglieder und Gläubiger sowie die wirtschaftliche Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen. Er berät seine Mitgliedsgenossenschaften umfassend in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen.
Genossenschaftliche Unternehmen, insbesondere auch junge Unternehmen, werden durch die genossenschaftlichen Regionalverbände aktiv unterstützt und können ihre Leistungen nutzen. Die Gründung einer Genossenschaft setzt eine Konzeption, einen Businessplan und einen rechtlichen Rahmen (Satzung) sowie die Anmeldung im Genossenschaftsregister voraus.
Die Genossenschaft in Stichworten
Zweck und Ziel
Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zielsetzung der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. |
Gründung
Mindestens drei natürliche und/oder juristische Personen, die eine schriftliche Satzung festlegen. |
Rechtsfähigkeit
Die eingetragene Genossenschaft ist juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten. |
Bilanz
Die Genossenschaft kann sich ein Mindestkapital geben, das Gesetz schreibt jedoch kein festes Kapital vor. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist.
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Unsere Genossenschaft kann eine Sach- oder Personenfirma oder aber Phantasiefirma sein. Der Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder „eG“ ist Teil der Firmierung.
Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen ist eigenes Vermögen der Genossenschaft als juristische Person. |
Haftung
Den Gläubigern haftet das Vermögen der Genossenschaft, eine weitergehende Haftung der Mitglieder kann ausgeschlossen werden. |
Organe
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Wichtigste Aufgaben der Organe
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Soweit ein Aufsichtsrat besteht (fakultativ, bei kleineren Genossenschaften übernimmt diese Aufgabe die Generalversammlung) überwacht dieser die Tätigkeit des Vorstandes.
Die Generalversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat. In der Satzung ist festzulegen, ob die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt.
Stimmrecht
| Jedes Mitglied hat, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung, grundsätzlich nur eine Stimme. |
Genossenschaft — Rechtsformvergleich
Im Unterschied zur GmbH (dort 25.000 Euro) oder zur Aktiengesellschaft (dort 50.000 Euro) muss die Genossenschaft bei ihrer Gründung kein bestimmtes Mindestkapital vorweisen, sie kann dies jedoch in der Satzung festschreiben.
Eine notarielle Beurkundung der Gründung ist nicht erforderlich. Es fallen daher im Gegensatz zur Gründung einer AG oder GmbH keine Notarkosten an. Die Genossenschaft hat aber die Aufgabe, dem zuständigen Verband und dem Registergericht den Nachweis zu erbringen, dass das aufgebrachte Eigenkapital für den verfolgten Zweck ausreichend ist.
Während bei den anderen Unternehmensformen das Stimmrecht nach dem Kapitaleinsatz ausgerichtet wird, gewährt das Genossenschaftsgesetz jedem Mitglied, unabhängig von der Kapitalbeteiligung, grundsätzlich eine Stimme. Daneben haben die Mitglieder, wie bei anderen Rechtsformen auch, ein Informationsrecht.
Aufgrund der Selbstverwaltung müssen die Mitglieder einer Genossenschaft, abweichend von den Kapitalgesellschaften, den Vorstand und den Aufsichtsrat aus dem Kreis ihrer Mitglieder besetzen. Damit wird sichergestellt, dass die Förderinteressen der Mitglieder im Mittelpunkt der Geschäftspolitik bleiben. Dieser Förderzweck, auch „Förderauftrag“ genannt, ist in § 1 des Genossenschaftsgesetzes zwingend vorgesehen.